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Hausratversicherung - VHB 2000 - § 40 Klagefrist

VHB 2000 - § 40 Klagefrist

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 40 Klagefrist.

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Hausratversicherung

VHB 2000 - § 40 Klagefrist

Nr. 1 Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn er diesen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht.
Nr. 2 Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Ablehnung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn die Hausratversicherung dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hat.



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