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Hausratversicherung - VHB 2000 - § 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall

VHB 2000 - § 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall.

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Hausratversicherung

VHB 2000 - § 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall

Nr. 1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Nr. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der Hausratversicherung wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Nr. 3 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.



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