VHB 2000 - § 13 Anpassung der Versicherungssumme, Unterversicherungsverzicht
Nr. 1 Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VIP) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle Hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekanntgegeben.
Der Beitrag zur Hausratversicherung wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
Nr. 2 Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
Nr. 3 Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (siehe § 32) bleibt unberührt.