VHB 2000 Quadratmetersumme - § 31 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Nr. 1 Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist die Hausratversicherung von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
Nr. 2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Satz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens als bewiesen.