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Hausratversicherung - VHB 2000 Quadratmetersumme - § 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung

VHB 2000 Quadratmetersumme - § 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung

Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen VHB 2000 Quadratmetersumme - § 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung.

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Hausratversicherung

VHB 2000 Quadratmetersumme - § 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung

Nr. 1 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Nr. 2 Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen. Bei einer Vergrößerung der Wohnfläche kann ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfallen.
Nr. 3 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist der Hausratversicherung schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 24 Nr. 1).
Nr. 4 Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Tarif des Versicherers einen anderen Beitragssatz vorsieht, so ändert sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif.
Bei einer Erhöhung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Nr. 5 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Nr. 6 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Nr. 7 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.



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