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Hausratversicherung - NEGB 87 - § 7 Außenversicherung

NEGB 87 - § 7 Außenversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 7 Außenversicherung.

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Hausratversicherung

NEGB 87 - § 7 Außenversicherung

Nr. 1 Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers der Hausratversicherung oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geographischen Sinne auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Nr. 2 Hält sich der Versicherungsnehmer oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als vorübergehend, wie er nicht dort einen eigenen Hausstand gegründet hat.
Nr. 3 Die Entschädigung für die Außenversicherung ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, jedoch insgesamt auf __ Prozent der Versicherungssumme, höchstens __ EUR begrenzt. begrenzt.



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