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Hausratversicherung - NEGB 87 - § 5 Versicherungsort

NEGB 87 - § 5 Versicherungsort

Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 5 Versicherungsort.

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Hausratversicherung

NEGB 87 - § 5 Versicherungsort

Nr. 1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
Nr. 2 Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag von Hausratversicherungen bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in den Gebäuden auf demselben Grundstück. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.
Nr. 3 Stirbt der Versicherungsnehmer, so bleibt dessen Wohnung Versicherungsort. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch 2 Monate nach dem Tod, wenn nicht spätestens zu dieser Zeit ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der frühere Versicherungsnehmer nutzt.



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