NEGB 87 - § 4 Nicht versicherte Schäden
Nr. 1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
Nr. 1 a) die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt;
Nr. 1 b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
Nr. 1 c) durch Abnutzung (Verschleiß), durch allmähliche Einwirkung, insbesondere von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; ferner durch Schrammen und an Lackierungen;
Nr. 1 d) durch Elektrizität an Röhren von Geräten der Fernseh-, Video-, Hörfunk- und Tontechnik;
Nr. 1 e) für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet; bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsmäßig verpflichtet ist; ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass der Hersteller oder der Lieferant für den Schaden eintreten muss, und bestreitet er dies, so behält der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung zunächst die bereits gezahlte Entschädigung; § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt für diese Fälle nicht; der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen; die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wird und dieser Anspruch auch in vollem Umfang durchgesetzt werden kann;
Nr. 1 f) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Diebstahl, Raub, Leitungswasser und Sturm;
Nr. 1 g) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben, Überschwemmungen sowie andere katastrophale Naturereignisse entstehen; ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
Nr. 1 h) durch Kernenergie.