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Hausratversicherung - NEGB 87 - § 21 Gerichtsstand

NEGB 87 - § 21 Gerichtsstand

Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 21 Gerichtsstand.

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Hausratversicherung

NEGB 87 - § 21 Gerichtsstand

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem VN und der Hausratversicherung gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 48 VVG.



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