NEGB 87 - § 2 Versicherte Kosten
Nr. 1 Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten).
Nr. 2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.