NEGB 87 - § 17 Zahlung der Entschädigung
Nr. 1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Nr. 2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit __ Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit __ Prozent und höchstens mit __ Prozent pro Jahr.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
Nr. 3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht der Hausratversicherung dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
Nr. 4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Nr. 4 a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
Nr. 4 b) gegen den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.