NEGB 87 - § 15 Wegfall der Entschädigungspflicht
Nr. 1 Versucht der Versicherungsnehmer, den Hausratversicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.
Nr. 2 Wird ein Entschädigungsanspruch nicht innerhalb von 6Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Wird ein Sachverständigenverfahren (§ 16) vereinbart, so wird der Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt.
Nr. 3 Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 VVG bleibt unberührt.