NEGB 87 - § 11 Versicherung für fremde Rechnung
Nr. 1 Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen. Der Versicherungsnehmer ist ohne Zustimmung des Versicherten berechtigt, die Entschädigung entgegenzunehmen oder die Rechte des Versicherten zu übertragen, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. Die Hausratversicherung kann jedoch vor Auszahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Auszahlung der Entschädigung erteilt hat.
Nr. 2 Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Nr. 3 Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im übrigen gilt § 79 VVG.