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Hausratversicherung - NEGB 87 - § 10 Anpassung der Versicherungssumme

NEGB 87 - § 10 Anpassung der Versicherungssumme

Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 10 Anpassung der Versicherungssumme.

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Hausratversicherung

NEGB 87 - § 10 Anpassung der Versicherungssumme

Nr. 1 Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine ganze Zahl abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Liegt die Indexsteigerung unter __ Prozent, wird die Summenanpassung nicht durchgeführt. Die Summenanpassung wird erst im darauffolgenden Jahr gemeinsam mit dem sich dann ergebenden Prozentsatz wirksam.
Liegt die Summensteigerung ohne Aufrundung unter __ EUR, wird die Summenanpassung erst im darauffolgenden Jahr gemeinsam mit der dann durchzuführenden Summenanpassung wirksam. Die sich so ergebende Versicherungssumme wird auf volle Tausend EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Die Prämie wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
Nr. 2 Die vereinbarte oder nach Nr. 1 angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von __ Prozent.
Nr. 3 Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
Nr. 4 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Hausratversicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.



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