BEH 2000 - § 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
Die allgemeine Definition im Sinne der Hausratversicherung zur Überschwemmung des Versicherungsortes lautet wie folgt,
Nr. 1 Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, durch
Nr. 1 a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
Nr. 1 b) Witterungsniederschläge.
Nr. 2 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Nr. 2 a) Sturmflut,
Nr. 2 b) Grundwasser.