BEH 2000 - § 12 Besondere Sicherheitsvorschriften
In Ergänzung der VHB 2000 zur Hausratversicherung hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind - sofern zumutbar - zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten.
Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VHB 2000.