Hausratversicherung - Versicherte Personen
Als versicherte Person wird derjenige, der die Leistung der Hausratversicherung im Schadensfall vom Versicherer beanspruchen kann, bezeichnet man als versicherte Person. Im Regelfall wird der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner des Versicherers, gleichzeitig auch versicherte Person sein.
Nach § 43 VVG (§ 74 VVG a.F.) ist es jedoch auch möglich, dass der Versicherungsnehmer ein fremdes Interesse versichert. In diesem Fall spricht man von der Versicherung für fremde Rechnung.
Gemäß §§ 44, 45 VVG (§§ 75, 76 VVG a.F.) stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu, wobei gemäß § 44 Abs. 2 VVG zu beachten ist, dass der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen kann, wenn er in Besitz eines Versicherungsscheins ist.
Fallen Versicherungsnehmer und versicherte Person auseinander, so handelt es sich zivilrechtlich um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB.
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