Hausratversicherung - Sicherungsmaßnahmen
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages (beispielsweise für die Hausratversicherung) beinhaltet regelmäßig Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wie eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Grundgedanke ist die Vorbeugung des Schadens; hierbei muss der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv mitwirken.
Neben Vorsatz sind regelmäßig auch Schäden aufgrund von grob fahrlässigem Verhalten nicht versichert, da die grobe Fahrlässigkeit nach geltender Rechtsauffassung mitursächlich für den Schaden ist.
Rechtsgrundlage für die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der § 81 VVG (§ 61 VVG a.F.). Demgemäß ist der Versicherer von der Leistung freigestellt, wenn der Schadenfall durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde. Ergänzend formulieren beispielsweise der § 25 VHB 2000 (MB).
Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Die VHB 2008 (MB) / VHB 2010 (MB) beinhalten analoge Bestimmungen.
Konkreter Streitfall
Der Streitwert (Schaden) wurde auf knapp 30.000 EUR festgesetzt (OLG Oldenburg, 02.08.2005 - 3 U 34/05 sowie LG Osnabrück, 24.02.2005 - 9 O 3171/04).
Schlussfolgerungen
Dazu beitragen kann er unter anderem durch:
Meldung an den Versicherer bei längerer Abwesenheit
Obacht auf Wohnungsschlüssel
Verschließen aller Wohnungszugänge bei jeglicher Abwesenheit (auch kurzfristig)
Verstärkung der Wohnungszugänge, um Einbrüche zu erschweren
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