Hausratversicherung - Schadenminderungskosten
Kosten, die aufgrund von Maßnahmen des VN zur Abwendung oder Minderung eines Schaden entstehen. Das können z.B. Kosten (Auslagen) für eine Hilfsperson im Schadenfall (angesengte Kleidung eines Löschhelfers) oder für Geräte sein, die zum Zwecke der Schadenminderung eingesetzt wurden (z.B. Reparaturkosten für eine im Einsatz beschädigte Wasserpumpe).
Ohnehin gilt für den VN vor und während des Schadenfalls die Pflicht (Obliegenheit) zur Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Im Schadenfall hat er den Weisungen des VU zur Schadenminderung Folge zu leisten bzw. den Schadenort bis zur Freigabe des VU nach erfolgter Schadenprüfung zu sichern. Im Einzelnen sind diese Obliegenheiten in Abschnitt B § 8 VHB 2010 (MB) bzw. in den § 25 und § 26 VHB 2000 geregelt.
Schadenminderungskosten werden gemäß § 2 Nr. 3 VHB 2000 (MB) sowie § 2 Nr. 1d VHB 92 (MB) von der Hausratversicherung übernommen. Sie werden auch dann ersetzt, wenn die Maßnahmen zur Schadenminderung zwar sachgerecht getroffen wurden aber erfolglos geblieben sind. Die VHB 2010 (MB) regeln den Sachverhalt in Abschnitt A § 8.
Einsätze der Feuerwehr, des THW und anderer öffentlicher Institutionen sind gemäß § 2 Ziffer 4 VHB 2000 (MB) sowie § 2 Nr. 2 VHB 92 (MB) dagegen nicht versichert, sofern diese Leistungen im öffentlichen Interesse (Brandlöschung, Katastrophenschutz, Unfallrettung usw.) erbracht wurden. Die VHB 2010 (MB) regeln den Sachverhalt indirekt in Abschnitt A § 8 Nr. 2.
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