Hausratversicherung - Prämienanpassung
Periodische Angleichung des Beitrags (Prämie) durch das VU, die in der Regel zum Beginn der neuen Versicherungsperiode erfolgt. Derartige Anpassungen können gemäß § 41 VVG (bzw. 41a VVG a. F.) sowohl in einer Erhöhung wie Verminderung des zu zahlenden Beitrags bestehen. Der angepasste Beitragssatz darf jedoch den im Zeitpunkt der Änderung geltenden tariflichen Beitragssatz nicht übersteigen.
Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlungen in der Hausratversicherung in den vorherigen vier Kalenderjahren vor Beginn des Versicherungsjahres, für das die Anpassung gilt. Die Berechnung erfolgt durch die zuständige Aufsichtsbehörde (heute die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin in Berlin) und gilt für alle im Inland tätigen VU, die die Sparte Hausratversicherung betreiben.
Prämienanpassungen erfolgen in der Hausratversicherung oftmals aufgrund der angenommenen Werterhöhung (Dynamisierung) des versicherten Hausrats. Eine Prämienanpassung berechtigt den VN gemäß Abschnitt A § 11 Nr. 5 VHB 2010 (MB) zur Kündigung.
Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Nach § 14 Nr. 4 VHB 2000 (MB) sowie § 16 Nr. 1 VHB 92 (MB) ist der VN zur sofortigen Kündigung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung bzw. ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung (Sonderkündigungsrecht) berechtigt.
Nicht zu verwechseln mit der Prämienanpassung ist die Prämienänderung, die bei einer Veränderung des versicherten Risikos wie z.B. bei einem Wechsel der Tarifzone oder des Versicherungsortes zum Tragen kommt.
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