Hausratversicherung - Kurzschluss
Schäden, die durch unbeabsichtigte Flusswirkungen des elektrischen Stroms an elektrischen Einrichtungen (Kurzschluss) entstehen, sind gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 3 VHB 2010 (MB) bzw. § 4 Nr. 6 VHB 2000 (MB) grundsätzlich ausgeschlossen und können auch nicht versichert werden, sofern es sich nicht um die Folgen eines direkten Blitzeinschlags gemäß A § 2 Nr. 3 Satz 1 2008 / VHB 2010 (MB) bzw. § 4 Nr. 2 VHB 2000 (MB) handelt.
Dieser Ausschluss der Hausratversicherung gilt sinngemäß auch für Überspannungsschäden sowie für Verträge nach VHB 92 (MB).
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