Hausratversicherung - Gefahrerhöhung
Nach Antragstellung zur Hausratversicherung darf der Versicherungsnehmer ohne Information und Zustimmung des Versicherungsunternehmens der Hausratversicherung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Entsprechende Bestimmungen beinhalten die VHB 74 bis VHB 2008 / VHB 2010 (MB).
Wann liegt eine Gefahrerhöhung im Rahmen der Hausratversicherung vor
bei risikoerheblicher Änderung eines Umstandes, nach dem im Antrag ausdrücklich gefragt wurde
bei Wohnungswechsel und Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes nach dem im Antrag gefragt wurde
die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt bleibt, Als Beaufsichtigung zählt nur, wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person in der Wohnung des Versicherungsnehmers aufhält.
Vereinbarte Sicherungsmaßnahmen (z.B. besonderes Türschloss) funktionsunfähig, beseitigt oder vermindert wurden.
Hinweis
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